Brennpunkt 3
Brennpunkt 3
Der Parteienstaat verletzt Grundrechte
"Wir lieben Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken
- Vorausgesetzt, sie denken dasselbe, wie wir."
Mark Twain
- Vorausgesetzt, sie denken dasselbe, wie wir."
Mark Twain
3.1 Staatsaufsicht missachtet unsere Grundrechte
"Bildung im fremden Sinne"
Welch ein Unterschied zwischen einem natürlichen sowie vielfältig dahinfließendem breiten Fluss und einem engen Kanal. Genauso verengt erlegen viele Schüler*innen ihre Staatsschulen. Insbesondere ihre Rechte zu freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) werden durch Kanalmauern beschnitten. Das aller Evolution innewohnende Vielfaltsprinzip braucht Schulvielfalt. Die Antwort des Parteienstaates hingegen ist ein monotones Schulwesen. Unsere Grundrechte (Art. 1 bis Art. 19 GG) atmen dieses Vielfaltsprinzip; der Parteienstaat hingegen negiert es mit seinem Staatsschulwesen. Warum wohl? Es ist Überbleibsel des einstmals vor- oder besser antidemokratischen und obrigkeitlich beherrschten Preußens.
Wieso nimmt der Parteienstaat diesen Rechtswiderspruch billigend in Kauf? Wegen seiner denkmalschützenden Ambitionen? Oder aus seinen etatistisch orientierten Vorstellungen heraus, denen ein obrigkeitsorientiertes Schulwesen zupasskommt? Oder nach der opportunistischen Einstellung "too big to fail"? Obwohl mit den Grundrechten nicht vereinbar, ist diese parteienstaatliche Gewohnheit immer noch als legitim etikettiert, denn selbst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bei seinen Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Staatsschulsystems durch historische Auslegung des Art. 7 GG begründet.
(Querbezug zu Brennpunkt 5 Nr. 5.3 - Rechtsbruch).
Schlucken wir diesen eigentlich unverdaulichen Brocken weiterhin einfach runter oder mischen wir uns als Bürgerbewegung ein? Wenn Sie das anders sehen, sind wir auf Ihre Meinung gespannt - sehr gespannt!
Wir meinen: Wir alle mischen uns ein. Wenn schon der Schulehaltende Parteienstaat die überfällige Rechtsfortbildung nicht wahrnimmt, so übernehmen wir diese als Bürgerbewegung. Rechtsfortbildung ist in einer pluralistischen Demokratie eigentlich etwas ganz Normales. Selbst das BVerfG stellt jedem Gericht anheim,
"… von seiner eigenen Rechtsauffassung in einem späteren Urteil abzugehen, wenn es Anlass sieht, seine Meinung über eine Rechtsfrage auf Grund neuer Erkenntnis zu ändern."
Wir als Bürgerbewegung aktivieren unser Grundrecht der "individuellen und öffentlichen Meinungs- und Willensbildung" (BVerfG) und stellen das Folgende fest.
• Die Staatsaufsicht missachtet grundlos durch ihr eintöniges Schulehalten insbesondere die Grundrechte nach
Art. 1 - Schutz der Menschenwürde -
Art. 2 - Freie Entfaltung der Persönlichkeit -
Art. 6 Abs. 2 - Ehe, Familie -
die allen nach Art. 1 Abs. 3 GG "als unmittelbar geltendes Rechte" zustehen. Die Staatsaufsicht missachtet damit auch, dass nach Art. 19 Abs. 2 GG "in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden" darf.
• Soweit ein Grundrecht "aus gewichtigem Grunde" eingeschränkt wird, muss dies verhältnismäßig erfolgen. Der Schritt muss also zum Wohle des Ganzen erforderlich und geeignet und darf nicht übermäßig sein. Auch dieses Rechtsstaatsprinzip wird von der Staatsaufsicht missachtet, denn eine Begründung, die plausibel ist, erfolgt nicht!
• Die Staatsaufsicht überdehnt den Begriff "Aufsicht" in Art. 7 Abs. 1 GG, um dadurch die Leitung der Schulen zu rechtfertigen. Rechtsirrig realisiert sie dadurch über die Rechtsaufsicht hinaus auch Dienst- und Fachaufsicht. Nach alledem ist diese extensive Auslegung des Art. 7 Abs. 1 GG mit den anderen Grundrechten nicht kompatibel.
• Aus Art. 7 Abs. 4 GG ergibt sich für die Staatsaufsicht die Pflicht zur finanziellen Zuwendung an private Schulen. "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird…" Dies bedingt eine finanzielle Zuwendung an ALLE Schulen in gleicher Höhe. Da dies nicht der Fall ist, missdeutet die Staatsaufsicht insoweit den Wesensgehalt dieses Grundrechtes.
Wir begründen unsere Feststellungen.
3.2 Kein Schutz der Menschenwürde
Nach Art. 1 Abs. 1 GG "ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Mit dieser Formulierung ist der Parlamentarische Rat weitsichtig gewesen. Nur der Mensch im Vollbesitz seiner persönlichen Würde ist das Elixier demokratischer Zukunft. Deshalb ist dieses Schutzgut unabdingbar. Damit hat es Vorrang auch gegenüber allen anderen Grundrechten.
Die Würde als menschliches Rückgrat ist von Lebensbeginn an eng verbunden mit Selbstwirksamkeit, eigenem Antrieb, eigener Bedeutsamkeit und Beharrlichkeit. Von Klein auf lernen Kinder deshalb selbstbestimmt. Dies zusammen mit ihrer angeborenen Neugierde, spielerischem Antrieb und menschlicher Nähe vor allem zu ihren Eltern als ihre spiegelreichen Vorbilder. Diese profunde Selbstgestaltung bezeichnen die Neurobiologen als Quintessenz menschlicher Würde. Und die Pädagogen erkennen in solchem Lernen das fließende Lernen, den "Flow" als glückhaftes Erlebnis.
Von höchstem Wert für die Würde des Menschen ist deshalb grundgesetzliche Verpflichtung des Parteienstaates und hier insbesondere der Staatsaufsicht, die Würde "zu achten und zu schützen" (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Daraus folgt konkret, dass der Parteienstaat als Schulträger Erziehungs- und Bildungslandschaften für die Selbstwirksamkeit, das Selbstwertgefühl, die Bedeutsamkeit, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung öffnen muss. Eigentlich muss deshalb alles vom Kinde aus und nicht fremdbestimmt, also obrigkeitlich erfolgen. der bekannte Neurobiologe Dr. rer. nat. Dr. med. habil. Gerald Hüther drückt dies wie folgt aus:
Mit dieser Formulierung ist der Parlamentarische Rat weitsichtig gewesen. Nur der Mensch im Vollbesitz seiner persönlichen Würde ist das Elixier demokratischer Zukunft. Deshalb ist dieses Schutzgut unabdingbar. Damit hat es Vorrang auch gegenüber allen anderen Grundrechten.
Die Würde als menschliches Rückgrat ist von Lebensbeginn an eng verbunden mit Selbstwirksamkeit, eigenem Antrieb, eigener Bedeutsamkeit und Beharrlichkeit. Von Klein auf lernen Kinder deshalb selbstbestimmt. Dies zusammen mit ihrer angeborenen Neugierde, spielerischem Antrieb und menschlicher Nähe vor allem zu ihren Eltern als ihre spiegelreichen Vorbilder. Diese profunde Selbstgestaltung bezeichnen die Neurobiologen als Quintessenz menschlicher Würde. Und die Pädagogen erkennen in solchem Lernen das fließende Lernen, den "Flow" als glückhaftes Erlebnis.
Von höchstem Wert für die Würde des Menschen ist deshalb grundgesetzliche Verpflichtung des Parteienstaates und hier insbesondere der Staatsaufsicht, die Würde "zu achten und zu schützen" (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Daraus folgt konkret, dass der Parteienstaat als Schulträger Erziehungs- und Bildungslandschaften für die Selbstwirksamkeit, das Selbstwertgefühl, die Bedeutsamkeit, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung öffnen muss. Eigentlich muss deshalb alles vom Kinde aus und nicht fremdbestimmt, also obrigkeitlich erfolgen. der bekannte Neurobiologe Dr. rer. nat. Dr. med. habil. Gerald Hüther drückt dies wie folgt aus:
"Wer von anderen Personen benutzt
und zum Objekt gemacht wird,
fühlt sich in seiner Würde bedroht."
Welch ein eklatanter Unterschied zwischen grundgesetzlicher Rechtspflicht und staatsschulischer Alltäglichkeit! Eigenbestimmtheit bedeutet fast nichts, Fremdbestimmtheit fast alles. Die Ansprüche der Schüler*innen auf Achtung ihrer jeweiligen Persönlichkeit werden von der Staatsaufsicht negiert. Stattdessen wird der Unterricht gefüllt mit fremdbestimmten Anforderungen und ebenso fremdbestimmten Schülerleistungen die sodann beurteilt und benotet werden. Insoweit werden Schüler*innen zu Objekten und ihre Würde erleidet dadurch oft bleibenden Schaden.
Damit negiert die Staatsaufsicht ganz eindeutig die Würde des Menschen, geschweige denn, dass sie Würde achtet und schützt." Deshalb ist ihr Schulwesen grundgesetzwidrig.
Wie sich das aus auswirkt? Nur ein kleines Beispiel, das sich jedoch, weil extrem prägnant, herumgesprochen hat. Etwa zwölf schlecht beurteilte und "faule" Jugendliche unterschiedlichsten Alters, die den Schulunterricht verweigerten, wurden, wohl während der Sommerferien, in einer Art Schullandheim von engagierten Lehrkräften betreut - ein Versuch. In dieser Zeit entfaltete sich unerwartet alsbald eine Dynamik, die außergewöhnlich war. Es entstand ein Lernflow mit überraschend guten Erfolgserlebnissen, und dies in kurzer Zeit. Daraus wird anschaulich, was alles menschliche Würde - das Selbstwertgefühl und das lebendige Miteinander - hervorzubringen vermag.
Damit negiert die Staatsaufsicht ganz eindeutig die Würde des Menschen, geschweige denn, dass sie Würde achtet und schützt." Deshalb ist ihr Schulwesen grundgesetzwidrig.
Wie sich das aus auswirkt? Nur ein kleines Beispiel, das sich jedoch, weil extrem prägnant, herumgesprochen hat. Etwa zwölf schlecht beurteilte und "faule" Jugendliche unterschiedlichsten Alters, die den Schulunterricht verweigerten, wurden, wohl während der Sommerferien, in einer Art Schullandheim von engagierten Lehrkräften betreut - ein Versuch. In dieser Zeit entfaltete sich unerwartet alsbald eine Dynamik, die außergewöhnlich war. Es entstand ein Lernflow mit überraschend guten Erfolgserlebnissen, und dies in kurzer Zeit. Daraus wird anschaulich, was alles menschliche Würde - das Selbstwertgefühl und das lebendige Miteinander - hervorzubringen vermag.
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3.3 Kein Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit
"Sir, gebt Gedankenfreiheit."
Friedrich Schiller
Nach Art. 2 Abs. 1 GG "hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
Was heißt Sittengesetz?
Um mit dem Ende zu beginnen; für uns ist das Schulgesetz eines Bundeslandes ein "Sittengesetz". Aber Spaß beiseite…
Das Recht zur freien Entfaltung der eigenen Persönlichkeit ist neben unserer unantastbaren Würde das tragende Fundament der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" (GG). Diese Entfaltung wird verwirklicht in einer allgemeinen Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Dieses ist, wie die Menschenwürde nach Auffassung des BVerfG ein Schutzrecht gegenüber dem "herrschaftshungrigen" Parteienstaat im Allgemeinen und jetzt ein Schutzrecht unserer Schüler*innen gegenüber ihren meist fremdbestimmten und obrigkeitsbeflissenen Staatsschulen.
Es ist menschlich schwer fassbar, wie der Parteienstaat in seinem Schulwesen dieses Schutzrecht "schlankweg" negiert. Ebenso schwer fassbar ist sein zögerlicher Umgang mit der seit 2010 in unserer Bundesrepublik geltenden UN-Konvention für Kinderrechte (KRK). Beide Rechtsmaterien fußen auf dem Freiheitsimpuls einer "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" (GG). Gerade diese Ordnung setzt nämlich voraus, dass insbesondere Althergebrachtes wie gerade das Staatsschulwesen sich gegenüber innovativen Weiterentwicklungen öffnet und sozusagen "mitspielt".
Nur drei Merksätze in Kurzfassung aus der Konvention:
1. Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden.
Was heißt Sittengesetz?
Um mit dem Ende zu beginnen; für uns ist das Schulgesetz eines Bundeslandes ein "Sittengesetz". Aber Spaß beiseite…
Das Recht zur freien Entfaltung der eigenen Persönlichkeit ist neben unserer unantastbaren Würde das tragende Fundament der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" (GG). Diese Entfaltung wird verwirklicht in einer allgemeinen Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Dieses ist, wie die Menschenwürde nach Auffassung des BVerfG ein Schutzrecht gegenüber dem "herrschaftshungrigen" Parteienstaat im Allgemeinen und jetzt ein Schutzrecht unserer Schüler*innen gegenüber ihren meist fremdbestimmten und obrigkeitsbeflissenen Staatsschulen.
Es ist menschlich schwer fassbar, wie der Parteienstaat in seinem Schulwesen dieses Schutzrecht "schlankweg" negiert. Ebenso schwer fassbar ist sein zögerlicher Umgang mit der seit 2010 in unserer Bundesrepublik geltenden UN-Konvention für Kinderrechte (KRK). Beide Rechtsmaterien fußen auf dem Freiheitsimpuls einer "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" (GG). Gerade diese Ordnung setzt nämlich voraus, dass insbesondere Althergebrachtes wie gerade das Staatsschulwesen sich gegenüber innovativen Weiterentwicklungen öffnet und sozusagen "mitspielt".
Nur drei Merksätze in Kurzfassung aus der Konvention:
1. Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden.
4. Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
6. Kinder haben das Recht, sich bei allen Fragen, die sie betreffen, zu informieren, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken.
6. Kinder haben das Recht, sich bei allen Fragen, die sie betreffen, zu informieren, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken.
Benachteiligungsverbot (Merksatz Nr. 1)
Die gerade mal 10-jährigen SchülerInnen werden aus ihrer vertrauten Klassengemeinschaft herausgetrennt und in Haupt- und Realschulen bzw. Gymnasien einsortiert. Diese Aufteilung geschieht im fremden Sinne; ist keinerlei Anliegen der davon betroffenen Kinder. Nur weil dieses Verfahren von alters her vom Parteienstaate aus so und nicht anders betrieben wird, hat sich die Gesellschaft daran gewöhnt. Gleichwohl führt die Separierung zu einer grundsätzlichen Benachteiligung der davon betroffenen Kinder, also zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes im Sinne der KRK.
Dieses Konstrukt des Zerschneidens gewachsener Gemeinsamkeiten und Freundschaften wird vom „Schulgesetz“ gezimmert. Begründet wird dies durch das sogenannte Homogenitätsprinzip. Schüler*Innen sollen angeblich am effektivsten gefördert werden können, wenn die Klassen nach Leistungsfähigkeit und Auffassungsvermögen der Klassenschüler*innen vor allem im kognitiven Bereich möglichst nahe beieinander liegen. Nur so könnten LehrerInnen, wie von hoher Hand gefordert, ihren Wissensstoff deputatsgemäß am effektivsten in den jeweiligen Klassen vermitteln.
Die Bedürfnisse und Fähigkeiten der K i n d e r und nicht die Vorschriften des Staates stehen im Mittelpunkt der Schulen (nach Merksatz Nr. 4).
. Der Merksatz aus der KRK stellt nun klar, dass nach pädagogischer Anschauung der Schwerpunkt in Erziehung und Bildung nicht der Parteienstaat mit seinen Schulen im Schlepptau sondern die Persönlichkeiten der Kinder sein sollte. Dies begründet sich insbesondere mit zahlreichen Gegebenheiten wie sie auszugsweise nach Prof. Dr. Gerald Hüther nachstehend notiert sind.
• Mahatma Gandhi erinnerte sich an seine Schulzeit als der „unglücklichsten Zeit in meinem Leben“.
• Nach Edvard Grieg „entwickelte die Schule in mir nichts als das Schlechteste und ließ das Gute unberührt“.
• Thomas A. Edison, einer der größten Erneuerer in unserer jüngsten Geschichte, war stets der schlechteste in seiner Klasse.
• Viele Potentiale mit zunehmender Bedeutung für unser aller Zukunft wie Kreativität, Erlebnishunger, soziale Kompetenz, Teamfähigkeit, Flexibilität etc. vermögen Staatsschulen in ihrer derzeitigen Konstitution nicht zu befördern.
• „Leben ist mehr als die Jagd nach guten Zensuren oder die Vorbereitung auf Examen. Wir demütigen die Kinder, wenn wir ihre Leistungen nur auf die in der Schule erzielten Noten reduzieren.“
• Für Kinder haben Bewertungen von hoher Hand grundsätzlich nachteilige, ja zerstörerische Auswirkungen. Die einen halten sich für was Besseres und blicken auf die anderen herab. Letztere halten sich für minderwertig. Letztendlich mindert solches die Zusammengehörigkeit und separiert unser aller Gemeinschaft; es ist im Grunde genommen rechtsirrig.
Diese Lebenspraxis hat Rechtskundige infolgedessen zur zukunftsweisenden Erkenntnis geführt, dass unser Verhältnis Schule – Kinder endlich „vom Kopf auf die Füße“ gestellt werden muss. Wenn jedoch der Parteienstaat mit seinen Schulen an der überkommenen Rechtspraxis festhält, widerspricht er dem selbstverständlichen Wollen der Kinder, dass sich Schule e n d l i c h auf ihre Bedürfnisse hin orientiert.
Mitbestimmungsrecht der Kinder (Merksatz Nr. 6)
Immer noch gilt in Schulen das Prinzip Fremdbestimmung. Die Kinder müssen sich in „ihren“ Schulen mit dem Gaststatus begnügen. Von Bau und Einrichtung über Stundenplan bis hin zu den Unterrichtsinhalten wird ihnen alles vorgefertigt serviert. Nichts ist verhandelbar; „friss Vogel oder stirb“. Diese Immer – noch – Praxis widerspricht damit der Rechtsforderung nach Mitbestimmung der Kinder. Damit wird die Tatsache negiert, dass Kinder in i h r e r Schule bereitwilliger und vor allem motivierter lernen als in einer ihnen f r e m d e n Schulanstalt. Diese Tatsache lässt sich beispielhaft durch folgende Aktivitäten der SchülerInnen in ihrer Schule beschreiben.
• Sie gestalten ihren Klassenraum um; eine Kinderwerkstatt entsteht.
• Sie planen ihren Pausenhof neu und setzen ihren Willen selbst in die Tat um.
• Dafür suchen sie Handwerksbetriebe auf und sprechen mit ihnen Beteiligung und Kosten ab.
• Pro Klasse stehen Haushaltsmittel zur Verfügung für die sie in ihrem Klassenrat Ausgabenpläne fertigen.
• Zusätzlich – als Kostenersparnis – besorgen sie sich vom Sperrmüll Möbel und Gartengeräte. Dies ist ökonomisch auch sinnvoll und zeigt, dass das Verwenden und nutzen von Möbeln, die sonst auf dem Müll landen, die Umwelt und den Geldbeutel – den Etat – schont. In ihrer Klassenwerkstatt oder auf dem Schulhof setzen sie schadhaftes wieder instand.
• Um zusätzliche Haushaltsmittel zu bekommen, reinigen sie ihre Schule selbst. Und/oder sie produzieren Musik- bzw. Theaterveranstaltungen und laden Gäste ein.
• Sie stellen für den Unterricht einen Jahresplan auf. Welche Probleme sollen behandelt und gelöst werden? Welche Projekte passen dazu? An wen alles wenden sie sich?
• Alles geschieht in Begleitung ihrer Lehrer*Innen.
Was eigentlich selbstverständlich ist, negiert der Parteienstaat – trotz Geltung der KRK als deutsches Recht - immer noch. Geschieht dies, weil grundsätzlich neues Denken in vierjährigen Legislaturperioden, weil zu umfänglich, nicht unterzubringen ist?
Was macht die Staatsaufsicht, wenn beispielsweise eine Klassengruppe die Klassenarbeiten und Prüfungen durch Katalogisierung ihrer Leistungen und Erkenntnisse durch Selbstevaluation ersetzen will und dies mit Kinderrechten aufgrund ihres lerntheoretischen Wissens begründet? Handeln gegen Schulrechtsbestimmungen? Warum dieses nahezu menschenfremde, starre Festhalten am vordemokratischen, hoheitlichen Prinzip? Für uns geht es jetzt an die Substanz.
Der Schulehaltende Parteienstaat hält immer noch an einem sogenannten Berechtigungswesen fest. Dadurch nimmt er billigend in Kauf, dass er die meisten Schüler*innen ihrer Rechte auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beraubt. Warum und wie das? In aller Kürze:
Ziel und Zweck des Berechtigungswesens ist es, durch Noten, Zeugnisse und Abschlussprüfungen die Schüler*innen für weitere Ausbildungsverfahren zu berechtigen. Gymnasialabschlüsse berechtigen zum Studium. Realschulabschlüsse eröffnen alle möglichen mittleren Laufbahnen und Hauptschulabschlüsse geben Wege frei für handwerkliche Ausbildungen der verschiedensten Art. Klar, durch die verschiedenen Schulabschlüsse werden junge Menschen in angesehene und weniger angesehene, in hoch und weniger hoch dotierte Lebenslaufbahnen einsortiert. Das ist so wie es immer schon war…
Das Prinzip Ungleichheit lässt grüßen! Das ist das Haar im Schuleintopf der Parteienstaatskantine. Und jetzt dazu ein Zweites. Damit die Bewertungen der Schüler*innen den Schein der Objektivität und Neutralität erlangen, engt die Staatsaufsicht ihr schulisches Angebot auf prüfungsadäquate, abfragbare und objektiv messbare Lerninhalte, also auf kognitive Gedächtnisleistungen ein. Dabei bleiben beispielsweise soziale und emotionale, kreative, handwerklich und entwicklungsfördernde Leistungen von Schüler*innen außen vor. Gleiches gilt für handlungsorientierte und gemeinschaftsproduktive Fähigkeiten. Dies alles widerspricht diametral schulischer Öffnung hin zum Vielfaltsprinzip, die sich durch das enge Korsett parteistaatlichen Schulehaltens gehemmt fühlt. Ja, damit werden Menschen zu Maschinen!
Wir fragen mal ganz grundsätzlich, wieso eigentlich der Parteienstaat immer noch an seinem einspurigen Zentralverwaltungsschulwesen festhält und dabei vielen Schüler*innen ihr Recht zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit vorenthält. Bemerkt er nicht, dass seine Schulpolitik damit auf fatale Weise an die Zentralverwaltungswirtschaft der ehemaligen DDR erinnert? Einer Wirtschaft, die schlechthin, gerade weil durch den damaligen SED-Staat geleitet, unproduktiv war und blieb???
Wenn der Parteienstaat schon mal am Gängelband der produktiv- und kapitalkräftigen Wirtschaft hängt und praktisch ihr Diener ist, so soll parteienstaatliche Hoheit wenigsten gegenüber der schulpflichtigen Schüler*innenschaft obwalten? Oder meint der Parteienstaat, sein mit Staatsneutralität gesalbtes Berechtigungswesen sei unersetzlich, also unabdingbar? Wenn dem so ist, kennt er bessere Alternativen nicht. Viel aussagekräftiger als mit kognitiven Fertigkeiten durchwirkte Prüfungszertifikate sind beispielsweise Portfolios, also von den Bewerbern selbst dokumentierte Leistungen und Kenntnisse. Oder Personalchefs wollen wissen, wie die Bewerber mit Partnern produktiv umzugehen wissen, wie kreativ, flexibel oder wie familienkompatibel sie an Probleme herangehen. All dies zeigt uns, dass das Berechtigungswesen keineswegs unabdingbar ist.
Zudem ist das Berechtigungswesen mit dem Makel behaftet, pädagogisch kontraproduktiv zu sein. Warum? Weil Lehrer*innen, die auch schlechte Noten erteilen müssen, gegenüber den jeweiligen Adressaten nicht mehr wirksam sein können. Gerade die schlecht Benoteten fühlen sich abgestempelt; ihr Selbstwertgefühl leidet darunter. Also kann der Parteienstaat auch mit dem unabdingbaren Beibehalt seines Berechtigungswesens die Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler*innen mitnichten rechtfertigen.
Gerade mit letzterem verwirkt der Parteienstaat sein Credo, nur sein Schulwesen garantiere den Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler*innen. Dazu ein kleiner, süffisanter Zusatz. nirgendwo sonst werden Lern- und Schulerfolg der Schüler*innen so dominant geprägt von deren sozialer Herkunft, wie in unserer Bundesrepublik. Und da flötete der Parteienstaat was von Gleichbehandlung?
Mit alldem negiert die Staatsaufsicht grundlos das Grundrecht "zur freien Persönlichkeit" und ist deshalb grundgesetzwidrig.
3.4 Gewohnheitsrechtliche Staatsaufsicht contra elterliches Naturrecht
"Wir lieben Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken
- Vorausgesetzt, sie denken dasselbe, wie wir."
Mark Twain
Nach Art. 6 Abs. 2 GG "sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht." Dieses Grundrecht verdrängt der Parteienstaat durch die Praxis seiner überkommenen Aufsicht über die Staatsschulen nach Art. 7 Abs, 1 GG.
Das prekäre Ausmaß des staatlichen Schulehaltens veranschaulicht die tagtäglichen Gegebenheiten in den Schulklassen. Eine unterrichtende Lehrkraft, durch die Obrigkeit mittels hoher Vorschriftendichte fremdbestimmt, arbeitet etwa mit 20 - 30 schulpflichtig anwesenden Schüler*innen. Dabei trimmt die Lehrkraft ihre heterogen geprägte Schüler*innenschaft auf homogene Linie; und dies vorschriftsgemäß. Druckmittel ist das praktizierte Berechtigungswesen (siehe oben Nr. 3.3). Natürliche Vielfalt wird so zusammengepfercht. Viele vom Klassengeschehen Betroffene leiden darunter. Nicht nur etliche Schüler*innen zusammen mit ihren Eltern, sondern auch die Lehrer*innen. Die heterogenen Schüler*innen- und Elternwünsche, so nachvollziehbar sie sind, können die Lehrer*innen, da nicht vorschriftsgemäß, nicht erfüllen. Dieses Drama wird zu allem Übel nachmittags fortgesetzt. Hausaufgaben verdrängen meist individuelle Freizeitgestaltung und erfordern elterliche Mithilfe. Auf der Strecke bleibt familiäres Miteinander.
Der Parteienstaat übersieht mit seiner Staatsaufsicht geflissentlich dieses tagtägliche Prekariat, obwohl es von ihm durch Missachtung von Grundrechten seiner Bürger*innen verursacht wird.
Die Schule als parteienstaatliche Veranstaltung wird zwar hin und wieder auch reformiert, allerdings durch Reformen von oben. Dabei werden jedoch die Anliegen von Schüler*innen und deren Eltern auf gleichberechtigte Gestaltung und Weiterentwicklung des Schullebens ausgespart, denn am Denkmal Staatsschulwesen soll man ja nicht rütteln!
Damit fragen wir uns, wieso das Verfassungsprinzip Staatsfreiheit, ganz konkret "die individuelle und öffentliche Meinungs- und Willensbildung" der Eltern und ihrer Kinder, also das Wirkprinzip unserer "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" (GG) bis heute im Staatsschulwesen nichts zu suchen hat. Unsere Grundrechte sind nämlich die Antwort auf die diktatorische Fortentwicklung der Weimarer Reichsverfassung. Deshalb sind gerade unsere Grundrechte das Gegenstromprinzip zur nicht ausschließbaren übergeordneten Machtentfaltung staatlicher Obrigkeit gegen uns Bürger. Unsere Grundrechte sind jedoch keineswegs nur Abwehrrechte, zugleich sind sie Gestaltungsrechte, die uns als Bürger*innen die Mitwirkung in einer freiheitlichen Demokratie sowie deren Weiterentwicklung ermöglichen. Und gerade in diesem Falle ist es gut, solches tatkräftig zu tun. Das BVerfG unterstreicht unsere Haltung.
"Das Wertesystem der Grundrechte geht von der Würde und Freiheit des Menschen als natürlicher Person aus. Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihm insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern… Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen… Innerhalb dieses hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates kann es daher keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben" (BVerfGE 21, 362 <369 f,>)."
Diese Entscheidung stellt zudem klar, dass Art. 7 Abs. 1 GG nicht Teil unserer Bürger-Grundrechte ist. Diese Bestimmung ist ja mitnichten ein bürgerliches Abwehr- sondern ein staatliches Hoheitsrecht. Zudem ist die exzessive Auslegung des Begriffs "Aufsicht" für uns drei beispielhaft für eine überbordende Machtentfaltung staatlicher Obrigkeit gegen uns Bürger. Denn unter "Aufsicht" wird üblicherweise Rechtsaufsicht verstanden. Rechtsaufsicht, gebündelt mit Dienst- und Fachaufsicht, bedeutet jedoch den Tatbestand des besonderen Gewaltverhältnisses! Und genau dies realisiert der Parteienstaat mit "seinen" Schulen. Damit negiert er nicht nur Grundrechte vieler Schüler*innen nach Art. 1 Abs. 1 sowie Art, 2 Abs. 1 GG sondern ebenso Grundrechte vieler Eltern nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.
Der Parteienstaat stempelt viele Eltern durch die illegitime Verwendung des Rechtsbegriffs "Aufsicht" in Art. 7 Abs. GG zu Bittstellern. Dabei ist grundrechtlich die "Pflege und Erziehung der Kinder ihr natürliches Recht und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Gleiches steht dem Parteienstaat keinesfalls zu. Und dies aus gutem Grunde. Mit elterlicher Zuwendung lernen Kinder von Beginn an autonom mit starker Motivation zuerst auf allen Vieren, dann auf zwei Beinen sich zu bewegen, lernen sprechen, spielen und erobern alle möglichen Fertigkeiten, sind neugierig und haben eine traumhafte Phantasie. Warum dann ab 6 Jahren von Staats wegen und pädagogisch grundlos der Wechsel selbstbestimmter kindlicher Aktivität hinein in die Klassen samt schulischer Passivität? Unterrichten durch Lehrkräfte, die von der Staatsaufsicht fremdbestimmt sind; "der Not gehorchend, nicht dem eigenen Triebe". Viele Kinder sind gelangweilt durch das verordnete stundenlange Stillsitzen. Wer nicht gehorcht, der stört. Dies alles erinnert lebhaft an die Beschulung der Zöglinge hin zum folgsamen Untertan in preußischen Zeiten.
Mit dieser Schulpraxis raubt die Staatsaufsicht den Eltern ihr natürliches Erziehungsrecht und verhindert deren zuvörderst ihnen obliegende Erziehungspflicht. Zudem negiert sie Art. 6 Abs. 1 GG, wonach "Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen." Anstelle dieser Schutzpflicht maßregelt der Parteienstaat sinn - und rechtswidrig durch seine Schulpraxis viele Eltern. Auch dies ein unhaltbarer Zustand.
Diese Misere hat ihren Ursprung in der eingangs beschriebenen, für uns rechtswidrigen Überdehnung des Begriffs "Aufsicht" gem. Art. 7 Abs. 1 GG. Durch diese Überdehnung öffnet sich der Parteienstaat das Tor zur Verletzung gleich mehrerer Grundrechte als Abwehr- und Gestaltungsrechte der Bürger.
3.5 Keine Gleichheit für Bürgerschulen
"Man sieht oft etwas hundertmal, tausendmal,
ehe man es zum ersten Mal wirklich sieht."
Christian Morgenstern
Nach Art. 7 Abs. 4 GG "wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird…".
1969 geht es im BVerfG um die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG normierte Privatschulfreiheit und infolgedessen um "die Absage an ein staatliches Schulmonopol:
"Dieses Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann, entspricht den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt."
Klar ist zweierlei.
Zum einen legt der parlamentarische Rat mittels Grundgesetz dezidierten Wert auf die Existenz privater, also für uns bürgerlicher, Schulen. Dies im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung. Damit erteilt er dem Schulmonopol des Staates eine Absage, denn nur eine solche Öffnung des Schulwesens sichert das pluralistische Bildungsprinzip als Folge des aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden Vielfaltsgebots.
Zum anderen war dem Parlamentarischen Rat bewusst, dass die Bundesländer diejenigen staatsfreien Schulen, die sie als Ersatz für ihre Schulen genehmigen, auch finanziell ihren Schulen gleichstellen müssen. Dies ergibt sich aus dem Gleichheitsgebot des Ar. 3 GG. Deshalb darf "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert werden" (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG).
Die Praxis in den Bundesländern sieht ganz anders aus. Die Länder gewähren den Besuch ihrer Schulen kostenlos, also finanzieren sie Gründung und Unterhalt ihrer Schulen zur Gänze aus Steuermitteln. Hingegen finanzieren sie Gründung und Unterhalt der Ersatzschulen nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz - differenziert von Land zu Land, Kulturhoheit. Logische Folge: Im Gegensatz zu den Staatsschüler*innen müssen Eltern, die sich eine Privatschule für den Besuch ihrer Kinder aussuchen, Schulgeld entrichten, obwohl sie dafür steuerlich nicht begünstigt werden. Damit verletzen die Bundesstaaten das in Art. 3 GG normierte und unmittelbar geltende Gleichheitsgebot.
Dieser Kalamität kann abgeholfen werden. Chile und Schweden sind Vorbilder dafür. Beide Staaten haben zur Gleichbehandlung öffentlicher wie privater Schulen die Bildungsgutscheinregelung per Gesetz eingeführt und damit zugleich ihre aufwändigen kostenintensiven Schulverwaltungen erheblich reduziert. Beispielsweise bekommt in Schweden ab 2001 jeder Schüler und jede Schülerin einen Bildungsgutschein gleichen Wertes, egal ob er oder sie eine öffentliche oder private Schule besucht. Als Rechtsfolge gilt unter Beachtung des Gleichheitsgebots das Verbot, Schulgeld einzufordern -> für sämtliche Schulen!
Wäre diese Bildungsgutscheinregelung nicht auch für unsere Bundesländer eine elegante und zugleich kostensparende Lösung?
Näheres hierzu finden Sie im Brennpunkt 7
Schulvielfalt durch Bildungsgutscheine
Zudem werden wir im Brennpunkt 5 - Staatsaufsicht - und dort unter 5.2 - Staatsaufsicht des Parteienstaates - das Prinzip Bildungsgut-schein und seine Vorzüge dem Parteienstaat nahelegen.
Wie sehen Sie das alles? Genauso oder im Großen und Ganzen ähnlich oder sind Sie ganz anderer Ansicht? In jedem Fall interessiert uns Ihr Standpunkt.